St. Dionysius Schützenbruderschaft Sandebeck e.V. von 1609

Satzung

§  1
Name und Sitz:

Dieser Verein trägt den Namen:
„St. Dionysius Schützenbruderschaft Sandebeck e.V.“, mit Sitz in Steinheim-Sandebeck.

§  2
Wesen und Zweck:

Die St. Dionysius Schützenbruderschaft Sandebeck e. V. ist eine Vereinigung von Männern, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Zentral-Diözesan- und Bezirksverbandes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften in Köln e.V. bekennt.
Sie ist Mitglied dieser Verbände, deren Statuten und Rahmensatzungen für sie verbindlich sind. Getreu dem Wahlspruch der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften “ Für Glaube, Sitte, Heimat “ stellen die Mitglieder der St. Dionysius Schützenbruderschaft Sandebeck e. V. sich folgende Aufgaben:

1. Bekenntnis des Glaubens durch
a) aktive religiöse Lebensführung,

b) Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Bruderschaft,

c) Werke christlicher Nächstenliebe.

2. Schutz der Sitte:
a) Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben,
b) Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit,
c) Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung
durch den Schießsport.

3. Liebe zur Heimat durch:
a) Dienst für das Allgemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,
b) tätige Nachbarschaftshilfe,

c) Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten
Brauchtums und des dem Schützenwesen eigentümlichen Schießsportes.

4. Ziele der Gemeinschaft:
Traditionspflege:
Die Bruderschaft existiert nachweislich seit über 400 Jahren. Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums und die Heimatpflege. Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch Ausrichtung und Durchführung von traditionellen Brauchtumsveranstaltungen und Festumzügen sowie durch Überlieferung, Pflege und Leben der althergebrachten Traditionen und christlichen Werte, um diese für die nachfolgenden Generationen zu erhalten und diesen Generationen aktiv die Heimat als sozialen Erfahrungs- und Zugehörigkeitsraum mit all ihren geschichtlichen und kulturellen Traditionen zu vermitteln.
Daneben bezweckt die Bruderschaft die Förderung des Schießsportes für Luftgewehre und Kleinkaliber. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Ausbildung und Wettbewerb mit anderen Organisationen (Bruderschaften, Schützenvereine, Sportvereine). Die Schießausbildung erfolgt auf dem vereinseigenen Schießstand (Miteigentum). Dort werden auch Wettkämpfe ausgerichtet.
Ein weiterer Zweck der Bruderschaft ist die Förderung kirchlicher Zwecke. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Begleitung und Unterstützung von Gottesdiensten und Aktionen wie beispielsweise die Teilnahme an den Fronleichnamsprozessionen.

§  3
Gemeinnützigkeit:

Die St. Dionysius Schützenbruderschaft Sandebeck e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes “ steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung vom 01.01.1977.
Die Bruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Bruderschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§  4
Mitgliedschaft:

a) Mitglied kann jeder Mann werden, der verheiratet oder das 21. Lebensjahr erreicht hat. Er muss bereit sein, sich zu dieser vorliegenden Satzung und damit auch zum Statut des Zentralverbandes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften zu verpflichten.
b) Die Bitte um Aufnahme ist an eines der Vorstandsmitglieder zu richten.
Diese verständigen darüber den Schützenoberst und den Kassenwart.
Diese legen das Gesuch dem engsten Vorstand (bei Aufnahme in der Jahreshauptversammlung, der Mitgliederversammlung ) zur Beschlussfassung vor.
Vom Aufnahmebeschluss oder der Ablehnung des Aufnahmeantrages ist dem Antragsteller alsbald Kenntnis zu geben.
Bei Aufnahme ist eine Aufnahmegebühr von 1,00 € zu zahlen.
c) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich zu den Grundsätzen des Bundes bekennen und um Förderung der Ziele der Bruderschaft hervorragende Verdienste erworben haben.
d) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Bruderschaft keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu.
Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.
e) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Schützenoberst zu erklären.
f) Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und
die Interessen der St. Dionysius Schützenbruderschaft Sandebeck e.V. schädigt, z.B. wenn es durch sein Verhalten den Geist der Brüderlichkeit gröblich verletzt oder mit dem Beitrag
mehr als 2 Jahre im Rückstand bleibt.

§  5
Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft:

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Jahreshauptversammlung festgesetzten Jahresbeitrag
zu zahlen und sich an den Veranstaltungen zu beteiligen.
Über den Ausschluss entscheidet der gesamte Vorstand mit 2/3 Mehrheit in geheimer Abstimmung.
Der Jahresbeitrag beträgt zur Zeit: 25,00 €, für Schützen ab 70 Jahre: 15,00 €.
Rentner, die aus finanziellen Gründen den Jahresbeitrag nicht aufbringen,
können von der Beitragspflicht befreit werden.
Jedes Mitglied hat das Recht auf den Königsschuss.
Ein verheiratetes Mitglied sollte nach altem Brauch seine Ehefrau zur Königin auserwählen.

§  6
Organe der St Dionysius Schützenbruderschaft sind:

a) die Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung ),
b) der Vorstand.

§  7
Mitgliederversammlung:

Jährlich, möglichst auf “ Heilige Drei Könige „, ist die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
In jedem geraden Jahr auf „ Heilige Drei Könige“ finden Neuwahlen des Vorstandes statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich dies beim
1. Brudermeister ( Oberst ) beantragt.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Brudermeister ( Oberst ), im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet.
Zur Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher durch Aushang einzuladen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen.
Auf Verlangen eines Mitgliedes ist schriftlich abzustimmen.
Zur Annahme des Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit genügend und erforderlich, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

§  8
Aufgaben der Mitgliederversammlung:

Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:
a ) Wahl des Vorstandes und von 2 Kassenprüfern,
b) Beschlussfassung über die Anträge in der Tagesordnung,
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
d) Entlastung des Vorstandes nach Kassen – bzw. Rechnungsprüfung,
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) Änderung der Satzung,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h) Auflösung der Bruderschaft.

Für Satzungsänderungen ist die 2/3-Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Der Auflösungsbeschluss kann nur bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte aller zur Teilnahme
an der Vertreterversammlung berechtigten Mitglieder und Personen mit 2/3 Stimmenmehrheit erfolgen.
Ist die Vertreterversammlung, in der über die Auflösung beschlossen werden soll, hiernach nicht beschlussfähig, so ist binnen einer Frist von einem Monat
eine zweite Vertreterversammlung – unter Wahrung der Ladefrist und Bekanntgabe der Tagesordnung – einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist
Auch in diesem Falle bedarf der Beschluss einer 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Vertreter.
Zeit und Ort der Mitgliederversammlung, die Zahl der Anwesenden, die Anträge und die Beschlüsse sind vom Schriftführer in ein Protokollbuch einzutragen,
das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§  9
Der Vorstand:

1.) Der Vorstand besteht aus dem

1.                          Brudermeister (genannt Oberst, Vorsitzender o.ä.)
2.     stellvertr.   Brudermeister (genannt Oberstleutnant)
3.     stellvertr.   Brudermeister (genannt Adjutant)

Schriftführer
Kassenwart (Kassierer)
Hauptmann grünes Rott
Hauptmann rotes Rott
Fähnrich und 2 Fahnenoffiziere
Feldwebel
Schießmeister

Zum Vorstand gehören als ordentliche Mitglieder der Pfarrer der St. Dionysius-Pfarre in Sandebeck als Präses und der König mit den Königsoffizieren
des laufenden Jahres (bzw. 2 Jahre).
Die zu wählenden Vorstandsmitglieder werden auf 2 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann ein Mitglied den Vorstandsposten übernehmen bis die Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit erfolgt.
2.) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind jeweils 2 der Brudermeister gemeinsam und zwar der erste Brudermeister mit einem der Stellvertreter oder die Stellvertreter.

§  10
Aufgaben des Vorstandes:

Aufgaben des Vorstandes sind die
a)  Führung der laufenden Geschäfte,
b)  Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,
c)  Erstattung des Tätigkeitsberichtes,
d)  Beschlussfassung über Aufnahmeanträge,
e)  Beschlussfassung über Ausschluss eines Mitglieds,
f)  Wahl eines Ersatzmitgliedes bis zur Neuwahl,
g) Wahl der Delegierten für Organe des Zentralverbandes der Historischen Deutschen  Schützenbruderschaften und seiner Untergliederung.
h) Führen einer Inventarliste

Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Brudermeister,
 im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Brudermeister einberufen und geleitet.
Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom 1. Brudermeister und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§  11
Feste:

Ein Fest der Bruderschaft ist der Fronleichnamstag, an dem sich alle Mitglieder an der
Prozession beteiligen sollen und den Ehrendienst versehen, indem sie in Uniform und mit Gewehr nach altem Brauch das Allerheiligste begleiten.

An größeren kirchlichen Festen nimmt die Bruderschaft teil: z.B. an einer kirchlichen Abholung des Bischofs, der Einführung eines Pfarrers oder auf besondere Einladung.

Beim Schützenfest im Sommer wird das historische Brauchtum (in Uniform und mit Gewehr) besonders gepflegt, z.B. der feierliche Kirchgang, das festliche Abholen des Königs,
Oberst, Fähnrich usw., das Ständchen beim Präses der Bruderschaft, die Kriegerehrung.
Die Bruderschaft tritt bei allen Festen mit Entschiedenheit für Sitte und Anstand ein.

§  12
Kirchliche Veranstaltungen:

Die Bruderschaft lässt im Jahr des Schützenfestes für die lebenden und verstorbenen Mitglieder ein Schützenhochamt am Schützenfest und eine Schützenmesse nach
Vereinbarung mit dem Präses halten.

§  13
Begräbnisordnung:

Für jedes verstorbene Mitglied wird die Bruderschaftsfahne beim Begräbnis mitgeführt.

§  14
Sportschießen:

Die Mitglieder sollen sich am sportlichen Schießen der Bruderschaft, des Bezirks, der Diözese und ggf. des Zentralverbandes beteiligen.

§  15
Soziale Fürsorge:

Die Bruderschaft sorgt auch auf sozialem Gebiet für ihre Mitglieder, insbesondere durch eine ausreichende Haftpflicht- und Unfallversicherung.

§  16
Auflösung der Bruderschaft:

Im Falle der Auflösung des Vereins und bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke erhält das Vermögen und die Vereinsgegenstände die Katholische Kirchengemeinde St. Dionysius Sandebeck, die es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Vom Vermögen und Inventar ist ein Verzeichnis anzulegen, welches der Pfarre und dem zuständigen Bischof zu übergeben ist.

Die Einkünfte aus dem Vermögen fallen an die Pfarre.

§  17

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 21. Januar 2006 angenommen und tritt – unter gleichzeitiger Aufhebung früherer Satzungen und Satzungsprotokolle – ab sofort in Kraft.

§  18
Datenschutzklausel:

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt
es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Vorname, Geburtsdatum und Eintritts-
und Austrittsdatum. Diese Datenübermittlung ist für die Verleihung von Ehrungen und Auszeichnungen, die Teilnahme an Lehrgängen des Bundes und zur Ausstellung von Befürwortungen des Waffenerwerbs nach den Vorschriften des jeweils gültigen Waffengesetzes, sowie für sonstige berechtigte Zwecke im Rahmen der Aufgaben des Verbandes erforderlich.
Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zum Schutz der personenbezogenen Daten werden beachtet.

Sandebeck, den 10. Januar 2015

Im Original folgen die Unterschriften der gewählten Vorstandsmitglieder.

St. Dionysius Schützenbruderschaft Sandebeck e.V. von 1609