Nach bestem Können übertragen,

von Wolfgang Brenker, im Jahr 2001 den 1. Januar.

Alte Schützenbruderschaft „St. Dionysius“ Sandebeck 1609 – 1949

Schützenbrief vom Jahre 1609

Kund und offenbar sey Jeder männiglichen, dehme dieser Artikulßbrieff von den Sandebeckschen Schützen fürkompt, 
daß im Jahr 1609 den 1. January die Samtliche Schützen in diesem Dorffe bey sich haben erwogen, 
dieweile denselben von dem Landß fürsten dieseß Stifftß Paderborn von undencklichen Jahren hero zu Verthätigung
des Vatterlandeß ist auferlegt und befohlen worden, daß ein jeder Persohn, so von dem Vogdte allhier zu einem schützen würde angesetzt, daß derselb auch mitt seiner Ober undt Untergewehr bereit undt woll montirt sich darzu auff Ideß erforderen verhalten müstee; damit dan ein jeder schütze mitt seiner gewehr desto beßer sich zu verhalten wisse, als haben die Schützen von altershero deß Exercitium des Scheibenschiesenß an die Hand genommen, dabey dan allemahl eine Zehrung und ein Schützengelach gefolget, daß bißweilen dabey so viel auffgangen, daß von etlichen Schützen Brüderen darunter zum nachtheil undt schaden ist gekommen. 



Denselben unnöthigen Unkosten nur (!) Fürzukommen undt auff zu helfen, als haben in obgemelten eintausendt sechshundert neunsten Jahrß damahlige angesetzte Schützenbrüder, auff daß ein beständiger Vorrath undt einkompsten unter Ihnen möchte vorgenohmen und vollenzogen werden, mit Volbordt des Vogten zusahmen einhellich sich verglichen, daß ein Jeder schütze nebenß dem Vogde ein scheffell gersten außthun wolle; undt dabey von den schützen zwey Häupter undt Decken würden gewellet, die sothane gersten sollten auffheben undt entpfangen undt dan dieselbe unter die schüzten, wer derselben begehren würde, umb einen gebührlichen Zinß wiederumb außmeßen, und deß anderen Jahrß auff trium Regum allemahl für den sämtliche schützen bey Verlust eineß Dreiling bierß darvon Rechnung geben söllen. 

Und wan sölcheß wäre vorgangen, alß dan soll alle Zeit der Eltesteim Dienst abtretten, und von den schütten einen 
anderen in seinen platz erwellen; und wan dan der Vorrath so weit wäregestiegen, daß man ein schüttenglach ganz oder 
(mit) etwaß Zusteuer davon haben könte, alß dan soll allemahl dey dem Exercitium des schieben schiesenß solcher Vorraht 
gebraucht und dabey verthan werden, doch vorbehaltlich, daß die Schüttendecken vor erst alle Jahr davon nehmen söllen, 
daß sie lichter, so auff die Bier hochzeitlichen feste in der kirchen und zu den schütten begräbnuß gebrauchet (werden), 
können erhalten werden; zudehme so soll auch hiernechst von den Zinsen so viel werden abgenommen, 
davor man so viel schwartßeß Münstericheß tucheß kauffe, alß man auff einen sarcke der schütten von nöthen hatt, 
welches wandt bey die schütten Decken soll verwahrt pleiben, und da einer oder ander schütte deßelben zugebrauchen hette, 
soll derselbe eß von den schütten decken abholen undt nach vollenzogener begräbnus (wieder ablieferen. Jeder schütte ist gehalten), solcher Brüder oder deßen Ehefrauen undt Kinderen die letzten Ehr zu beweisen, und den leich mitt aller demuth zu seiner Ruhe Stätte helffen begleiten, und dar ein oder ander schütte nicht worde einheimisch seyn können, 
alsdan soll deßen frau seinen platz vertretten, solten aber beyde Persohnen zurück pleiben 
(darauf die decken und schütten knechte achtung geben sollen), so soll der ungehorsamer den schütten zur Straff mit einem schreckenberger verfallen seyn.

Zudem so soll auch vom Vogdt undt den Decken begehrt werden, daß keiner zu einem schüttenbruder in Ihre sunffte und schüttenbrüderschaft werde angesetzt, er wäre dan guteß gemüteß und hette mit seiner frauen einen aufrichtigen wandell 
geführt für jedermänniglichen, und dahr auch unter den schütten der ein oder ander zu unredtlichen thaten greiffen würde, 
undt denselben von anderen vorweislich (?) Zum Unehren könte vorgerücket werden vorgesetzt, undt so derselbe dan unter wehrender Zeit seine Unschuld in der sachen, darin er berüchtigt, nicht wirdt vorbringen können, alß dan soll dieser ohne 
eintziges ansehen der Persohnen auß der schütten brüderschafft werden außgethan und der Vogdt einen anderen in seinen 
platz wiederumb ansetzen.



Dieweil dan von diesem bey den schütten Brüder bißweilen allerley alle unordtnung seyn eingefallen, daß man der 
hohen Obrigkeit woll wäre straffbar worden, damit forthane unordtnung werde abgeschaffet und die sämtliche schütten 
ab und zu der schieben wie dan auch in dem schüttengelach der ehrbarkeit sich verhalten undt gebrauchen mögen.

Altz ist denselben Anno 1619 (fic!) auf nachfolgende Weise gewiße Regull undt verschiedene Articull in diesm brebe 
vorgeschrieben worden, undt soll auch hinferner kein schütte in die Brüderschafft werden angenohmen, 
Ihme sey dan erstlich dieser breiv vorgelesen, undt waß derselb in sich hatt, daß der Neue angetrettener schütte 
alßbald unverbrochen mitt halten wölle, undt dem Vogde undt beyden schüttendecken mit handgegebener trew habe angelobet.

Erstlich soll ein Jeder schütten Bruder, wan das Exercitium des schieben schiesen auff einen gewissen Tag soll vorgenommen werden, mit seiner oder undt untergewehr unstrafflich undt die Ihme eigen, undt von einem anderen nicht entlehnet hat, auff den Trommelschlag vor des wihrteß behausung in einem feinen (fic!) Ehrenkleidt unaußpleiblich zu erscheinen bey Vermeidung eineß schreckenbergerß ( = 4 1/2 Groschen).

Zum anderen söllen auch die samptlichen schütten vor Irst in die Kirche sich führen laßen, undt dem Herrn pastor 
sein opffer auff daß Altar darleggen, undt damit Gott der allmächtige zu dem angefangenen undt vorgenommenen Werk 
gnad und segen verleihen wölle, dem Gotteß dienst mitt aller andacht beywohnen, bey Verlust einem jeden schütten 
eineß schreckenbergerß, so aber ein oder ander schütte gantz zurücke verpleiben würde, 
derselbe soll in eine tonne bierß verfallen seyn.

Zum drütten so soll auch ein Jeder schütte in seinem glette (Gliede) ab undt zu der schieben in guter ordtnung gehen, 
undt dar ein oder ander dargegen handelen würde, so soll der führer denselben vor Ihrst gühtlich darin anweisen, 
und dahr dan selbiger schütte von dem führer sich nicht wolte unterweisen lassen, alßdan soll dem führer erlaubt seyn, 
denselben ungehorsahmen mitt einem knüppell in daß gliet zu springen und dan gleichwoll derjeniger mitt 
willkührlicher Straffe von dem Vogde, decken, Schäfferen undt den Gerichtßherren soll gestrafft werden.

Zum vierten so soll auch nach vollendetem schieben schiesen ein Jeder schütte mit seiner Ehefrau oder seinem gaste, 
welcher Ihme von dem Vogdte, schüttendecken undt schäfferen wirdt gut gethan, an des wirhteß behausung erscheinen 
undt sich gehorsamblich einstellen, und alle seine scharfen gewehr, eß seyn messer oder pauck, zu hauß lassen 
und sein ordentlich mitt seiner frauen oder gaste auff die Riege setzen undt solchen platz zu dem abendt hin zu verwahren, 
und dahr der eine oder ander dem anderen seinen paltz einnehmen oder sperren würde, derselbe soll alle mahl 
einen schreckenberger zur Straffe den banckmeisteren darleggen.

Zum fünfften weilen dan über die Riege zu drincken offt und vielmahl unordtnung erreget, alß soll hierdurch einen Jeden schüttenbruder solcheß zu hinterlassen und seinem Raber, der ahn Ihm sitzet, nicht dadurch verachten bey voriger Straff 
verbotten seyen.

Zum sechsten, so soll auch kein schütte einem frembden in daß schüttenglach führen, oder auß deß wihrteß behausung schencken, es sey Ihme dan erstlich von den decken undt schäfferen erlaubet worden bey vermeidung obengesetzter Straff.

Zum siebenden, dieweil dan unter etzlichen Manuß undt frauenß Persohn die unachtsamkeit wirdt befunden, 
daß dieselbe alle Ihre unmündigen Kinder sich lassen folgen, undt unter denselben öfftermahlß werden befunden, 
den der seyber (= Speichel) und unflatige andere sachen von der Nase ab über daß Maull hangen, undt ehe undt bevor 
dieselbe von den Eltern werden gereiniget, daß Drinckgeschier vor daß Maull setzen, daß der seyber undt andere undtflatige 
sachen Ihm undt an dem Drinckgeschier kleiben undt hangen pleiben, daß dem Naber, so dabey sitzet, 
der ohnwille zum geschier und zum Drunke kommet, und auch offtermahlen einem, der nicht Starck genaturet, 
alleß davon im leibe herum lauffet undt alleß oben heraußer Steigen muß; 
demselben unleidtlichen Werke bescheidentlich zu bejegenen; so soll einem Jeden schüttenbruder benebenß seiner Haußfrauen allemahl mitt einem schreckenberger Straff sein aufferlagt und befohlen, daß derselbe Sothane kinder soll zu hauß lassen, undt dahr ein oder mehr frauenß kleine kinder an der brust haben mochten, dieselben söllen sie durch Ihre kinder oder mägde sich lassen zubringen, undt wan dieselbe von der Mutterbrust sein gespeiset, alß dan wiederumb nach hauß gebracht werden; undt daß demselben nicht zu wieder wirdt gehandelt, sollen die banckmeisterß hier auff gute aufsicht anwenden.

Zum achten so soll auch einem Jeden schütten bruder nebenß seiner frauen oder seinem gebettenen gaste hierrinnen 
verbotten sein, daß Niemandt, es sey früh oder spat, der schütten drinckgeschier mit sich nach hauß nehmen, 
und so einer oder ander von den decken, schäpfferen oder banckmeisteren darüber würde befünden, 
derjenige soll einen ortztahler Straff geben, undt so dann auch ferner ein sein drinckgeschier verwahrlosete, 
undt zu Stücken machte, derselbe soll vor ein Jeder glaß den banckmeisteren einen fürstengroschen reichen, 
würde aber daß geschier etwaß mehrkosten, so soll daßselbe von den decken, schäpfferen undt banckmeisteren 
auff einen billichen wehrt werden angeschlagen, wie dan auch daß bier, so muthwilliger weise wirt vergossen, 
undt mitt einen fueß nicht kan bedeckt werden, derselb soll auch einen fürstengroschen dafür geben.

Zum Neunten so soll bei dem Dantzen alle Ehrbarliche Zucht und schamhaftigkeit mit den frauenß Persohn fürgenohmen 
undt gebraucht werden, undt Niemandt dem anderen vorgreiffen oder vordantzen, auch die frauenß Persohn der ungebühr 
nicht herummer werffen, wie dan auch keine frembde frauenß Persohnen, so außerhalb den schützen, oder die sonsten für 
keine gebettene gäste sein gut gethan worden, in daß schütten glach zu dantzen hereinzuführen bey verlust allemahl eines schreckenbergerß.

Zum Zehenden so soll bey willkührlicher Straff den abendt nach Neun schlagen keinem schütten, er sey auch wer er wölle, 
kein bier mehr gezapfet werden, es wäre dann Sache, daß ein oder mehr von den gebettenen gästen noch lenger 
lust zu drincken hetten, so soll eß den decken, schäfferen oder von den eltisten schütten erlaubt sein, 
denselben noch eine Zeitlang auff zu warten undt geselschaft zu leisten, eß sollen gleichwoll haben die decken undt 
schäffere gute auffsicht anwenden, daß in solchem schein bier die nacht über verrückt undt von handen gebracht werde.

Zum elften die weill dan auch die schütten decken und schäffer von alterßhero die Gewohnheit undt gebrauch gehalten, 
daß zum schüttenbier den samptlichen schütten zum besten von den benachbahrten Dorfferen ehrliebende leuthe, 
Adeliche undt unadeliche Persohnen auff daß schüttenbier beruffen und gebetten haben, welche Persohn auch die ehr angethan, und allein gutwillig erschienen, Ihre Stette und platz überflüssig haben verschüldet (=bezahlt ?), 
und dan einem Menschen gebühret, daß derselbe seinem gebettenen gaste mit freundtlichkeit entpfanget undt 
in fröhlichkeit tractiert,und dan für diesem etzliche ungenadten unter den schütten Brüdern gewesen, deren nahmen umb Ihreß ungelimpß halber man für dieß mahl nicht setzen wolle, daß man den gebettenen gästen zuviel ehr angethan, 
unwillig sich darüber erzeiget undt mitt worten dessen sich auch vernemmen lassen, 
undt den geladenen gästen die erzeigte wolthat und ehr denselben vergönnt haben und dadurch die gantze Brüderschaft in Verachtung setzen wöllen, sölchen ahnbesehenden Persohnen mit besserer bescheidenheit zu begegnen, alß wird den decken, schäfferen und Bankmeisteren hiedurch angesetztet, daß alle sämtlich darauff gute achtung geben sollen, dar ein oder ander schüttenbruder, oder dessen frau mit den geladenen gästen deßhalber Streit erregen würde, oder die erzeigte ehr 
denselben würden vergönnen,daß sie solcheß allemahl anzeigen, dan dieselbe, so sölcheß unternehmen, 
die söllen mitt willkührlicher Straff gestrafft werden.

Zum zwolfften und letzten weilen dan die schütten den nahmen haben, daß sie schüttenbrüder genennt werden, 
geschicht der ursache, daß sie alß geliebte Brüder sich eine mit den anderen lieben undt vertragen söllen; 
derowegen soll auch kein schütten bruder bey wehrenden schiebenschiesen oder bey dem schüttenbier einer den andern
mit ehrrührigen schelt undt schmehworten anzippffen oder auffressen, oder zu einiger schlägerey dem anderen anlaß geben, sondern alß geliebte schüttenbrüder daßselbe, waß Ihnen Gott der allmächtige beschehrt hatt, in aller fröhlichkeit 
zusahmen geniessen, und vorliebnehmen, dan so Jemandt unter den schütten diese oben geschriebene Posten undt Artucull muthwilliger weise überschreiten würde,derselbe soll den schütten zur Straff mitt einer Tonnen bier oder einen kölnischen thaler (=Königstaler) sein verfallen, 
undt sothane Straff ahn dem verbrecher keine friedtsamkeit zu wege bringen wolte, alß dan soll derjenige ohn einige Vorbitt 
undt ansehen der Persohnen von der schütten gesellschaft gantz undt gahr auß gethan und abgesetzet werden undt waß die 
schütten ahn demselben ohnbelieben deß Vogden nicht zu Straff haben, daßselbe soll dan der hohen Obrigkeit in die Handt werden heimbgegeben, dar aber der schütte deß vergnügenß nicht wäre, daß er die Straff der Tonnen bierß woll erleggen könte, so soll derselbe etzliche Stünde Jedermann zum schimpffe in einer ketten werden geschlossen, und niemand soll sein, der Ihme einen Drunck zu pringen solle; diese und alle oben geschriebenen posten Steiff, vest undt unverbrochen zu halten, sollen alle undt Jede schüttenbrüder, besonder wan die Zehrung soll für genohmen werden, dem Vogdt mit Handt gegebener Treu anloben, welcheß dan ich unter benändten zu mehrer bekräfftigung tragenden ambtß halber mit eigener Handt geschrieben undt untergeschrieben.

Daniel Freytag Itziger zeit fürstlich Paderborn.
Vogt binnen Sandebeck Scrip. et subscrip. mpria.
Ego Melchior Cappius pastor Sandebecensis hasce literas ex 
originalidescriptas et cum eo concordale hac manu propria testor verum.
( Nach der Abschrift im Staatsarchiv Münster,  Paderborner Kanzlei   XIV 1.)